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Aufgrund von Anrainerbeschwerden möchten wir Sie auf nachstehende Bestimmungen hinweisen:
Das sogenannte „Brautaufwecken“ oder „Hochzeitsschießen“ ist grundsätzlich zu melden oder zu bewilligen. Ob Meldungen bei der zuständigen Gemeinde und Polizeiinspektion ausreichend sind oder eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land notwendig ist, ist abhängig vom verwendeten Schießmaterial.
Das Böllerschießen mit Pulverladungen (Böllerkanonen) ist bewilligungspflichtig und bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft als Pyrotechnikbehörde gemäß § 29 Pyrotechnikgesetz.
Das Schießen mit Gasladungen (GasSauerstoffgemisch) unterliegt nicht dem Pyrotechnikgesetz, sondern hinsichtlich eventueller ungebührlicher Lärmerregung dem § 3 Oö. Polizeistrafgesetz.
Beim Schießen mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 bis F4 sind die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes (insbesondere grundsätzliches Verbot für die Kategorie F2 im Ortsgebiet) gemäß § 38 zu beachten. Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4 bedarf es einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (nur für ausgebildete Pyrotechniker möglich).
Bei jedem Hochzeitsschießen jedenfalls grundsätzlich Folgendes beachten:
• Das Hochzeitsschießen bei der örtlich zuständigen Gemeinde und Polizeiinspektion melden bzw. beim Schießen mit einer Böllerkanone bei der Bezirkshauptmannschaft um Bewilligung ansuchen. • Das Hochzeitsschießen frühestens um 06:00 Uhr beginnen. • Nur zertifizierte pyrotechnische Artikel vom Fachhändler verwenden, dieser berät auch über die notwendigen Sicherheitsbestimmungen. • Die entsprechenden Sicherheitsabstände einhalten. • Die unmittelbare Nachbarschaft vom beabsichtigten Schießen verständigen. • Das Schießen nicht in der unmittelbaren Nähe von Wäldern bei Trockenphasen oder sonst erhöht entzündbarem und brennbarem Umfeld durchführen. • Wenn es in der Nähe eine Tierhaltung gibt, den Tierhalter vorher verständigen.
Nähere Infos unter
Merkblatt
26.03.2025